DGV-Informativ

Haftung und Absicherung des Vereins und der Vorstandschaft

Haftung und Absicherung des Vereins und der Vorstandschaft

Fast jede Guggenmusik probt in Räumen, die entweder der Stadt oder einem anderen Vermieter gehören, veranstaltet einmalig oder regelmässig ein Event, sei es ein Guggenmusiktreffen, ein Sommerfest o.ä. oder unternimmt mit seinen Mitgliedern einen Ausflug, eine Wanderung, ein Grillfest oder ein Probewochenende.

Das ist eine tolle Sache und sollte auf jeden Fall gemacht werden. Diese Unternehmungen tragen zu Freundschaften bei, fördern die Kameradschaft und stärken die Zusammengehörigkeit und das Wir – Gefühl.

Da kann es durchaus auch mal zu Rechtsstreitigkeiten, Ersatzansprüchen, Unfällen oder sonstigen Missgeschicken kommen, bei denen auch mal etwas kaputt geht. Hin und wieder leiden dann auch die Instrumente darunter. Schlimm ist es, wenn etwas gestohlen oder unterschlagen wird.

Was ist dann? Ist die richtige Absicherung hierfür vorhanden? Wer haftet?

Gerade Vereine verfügen oft über sehr wenige finanzielle Reserven, so dass im Schadensfall kein bzw. kaum Ersatz für zerstörtes Vereinsvermögen aus eigener Kraft geschaffen werden kann. Der finanziellen Situation der Vereine ist es aber auch oft geschuldet, dass keine oder falsche Versicherungen abgeschlossen werden. Trägt z.B. die Flut das unversicherte Bootshaus samt Inhalt weg, dann nützt eine Elektronik- versicherung überhaupt nicht.  Bei den vielfältigen Tätigkeiten eines Vereins gibt es auch Risiken – genau wie im „echten“ Leben.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht dazu folgendes:

Buch 1 – Allgemeiner Teil (§§ 1 – 240)
Abschnitt 1 – Personen (§§ 1 – 89)
Titel 2 – Juristische Personen (§§ 21 – 89)
Untertitel 1 – Vereine (§§ 21 – 79)
Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 21 – 54)

§ 31 Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 31b Haftung von Vereinsmitgliedern
(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Im Klartext heißt das:

Jeder eingetragene Verein haftet für alle Handlungen, die seine Organe in Ausübung ihrer Vereinsgeschäfte tätigen. Die Organe des Vereins sind seine „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“. Dies kann der Gesamtvorstand sein, eines oder mehrere Mitglieder des Vorstands und die nach der Satzung bestellten besonderen Vertreter des Vereins. Die Rechtsprechung wendet diesen Grundsatz der Organhaftung (§ 31 BGB) relativ großzügig an. Das betrifft auch den Kreis der Personen, für die der Verein im Zuge der Organhaftung haftet.
 
Achtung: In allen Fällen, in denen der eingetragene Verein für seine Vertreter haftet, wird die persönliche Haftung des Handelnden nie ganz ausgeschlossen.
Das bedeutet konkret: Wird Ihr Verein haftbar gemacht, weil Sie als Vereinsvorsitzender einen Dritten geschädigt haben, haften immer auch Sie persönlich diesem Dritten gegenüber auf Schadenersatz. Es besteht eine so genannte gesamtschuldnerische Haftung, wonach sich der Geschädigte aussuchen kann, ob er sich an den Verein hält oder Sie persönlich in Anspruch nimmt.

Wichtig: Angenommen, der Geschädigte nimmt den Verein in Regress, sind Sie damit „nicht aus dem Schneider“. Der Grund: Der Verein hat im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen Sie als unmittelbar Handelnden.

Mit Amtsantritt stehen Sie rechtlich gesehen in einem Auftragsverhältnis zum Verein. Auch als ehrenamtlich Tätiger haften Sie dem Verein gegenüber dafür, dass Sie ihren Job richtig machen. Verstößen können zu Schadensersatzansprüchen führen: Die Pflichten gehen dabei weiter als gelegentlich angenommen. Dies sind Ihre wichtigsten Pflichten als Vereinsvorsitzender gegenüber dem Verein:

  • Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass alle Rechtspflichten des Vereins erfüllt werden.
  • Sie sind dafür verantwortlich, dass die Entscheidungen im Verein nach den Bestimmungen der Satzung getroffen und nach geltendem Recht umgesetzt werden.
  • Sie sind verpflichtet, die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eine Klärung herbeizuführen.
  • Ihnen obliegt es sicherzustellen, dass Ansprüche des Vereins durchgesetzt werden.
  • Sie haben die Pflicht, alles zu tun, damit der Vereinszweck verwirklicht wird.
  • Sie unterliegen strengen Verschwiegenheitspflichten gegenüber Dritten.
  • Sie haben umfassende Auskunfts- und Informationspflichten insbesondere auch gegenüber der Mitgliederversammlung.
  • Sie müssen sicherstellen, dass der Verein seine steuerlichen Pflichten erfüllt.

Die bestehenden Haftungsrisiken lassen sich dadurch abmildern, dass Ihr Verein zu Ihren Gunsten als Vereinsvorsitzender oder aller Vertretungsberechtigten eine Vermögenshaftpflichtversicherung abschließt. Dadurch kann Ihnen ein Freistellungsanspruch gegenüber Ihrem Verein zustehen.

Eine Haftung gegenüber dem Verein kommt nur in Frage, wenn Sie schuldhaft gehandelt haben, also vorsätzlich oder fahrlässig. Dabei reicht zunächst einmal jeder Grad von Fahrlässigkeit. Mit § 31a BGB gibt es aber für viele Vorstände eine entscheidende Haftungserleichterung.Erhalten Sie eine Vergütung in Höhe von max. 720 €/Jahr, so ändert sich der für eine Haftung notwendige Verschuldensmaßstab. Solche Vorstände haften nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Damit ist das Haftungsrisiko erheblich reduziert worden.

Sportvereine, Narrenzünfte, Spielmanns- und Fanfarenzüge sowie Blaskapellen können sich durch ihre Mitgliedschaft in einem Verband und den entsprechenden Rahmenverträgen mit Versicherungsgesellschaften sehr günstig versichern!

Damit keine Versicherung doppelt abgeschlossen wird, sollte das unbedingt in Erfahrung gebracht werden.

Wir möchten Ihnen dabei helfen, heraus zu finden, welche Versicherung Sie wirklich brauchen!

Einige wichtige Versicherungen für Vereine sollen nun kurz erwähnt werden. Die meisten erfüllen die gleichen Aufgaben wie auch bei Privatpersonen. 

Zu beachten ist, dass dies nur ein kleiner Ausschnitt aller möglichen Versicherungen für Vereine ist.

Unverzichtbar ist die Vereinshaftpflichtversicherung. Sie deckt Schadensersatzansprüche ab, die Dritte gegenüber dem Verein erheben. Ausserdem prüft die Versicherung den Anspruch gegenüber dem Verein und wehrt unberechtigte Forderungen ab.

Sehr wichtig ist zudem die Unfallversicherung. Die Mitglieder des Vereins erhalten z.B. Leistungen bei Invalidität oder auch Tod.

Eine Rechtsschutzversicherung schützt den Verein davor, eigene Mittel zur Durchsetzung eines rechtlichen Anspruchs verwenden zu müssen oder auch bei einer Verteidigung der eigenen Rechte.

Ebenfalls zu nennen ist die Vertrauensschadenversicherung. Unterschlägt eine Vertrauensperson Vereinsvermögen oder „verliert“ sie Vereinsgelder unverschuldet z.B. durch Feuer, Diebstahl o.ä., ersetzt diese Versicherung den Schaden.

Durch die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung werden alle Mitglieder geschützt, die Satzungsaufgaben übernehmen, also z.B. der Vorstand. Denn auch Vereinsmitglieder müssen unter Umständen mit ihrem Privatvermögen haften. Diese Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche.

Haftpflichtversicherung für eine Veranstaltung
Ein Verein haftet in der Regel generell für alle Unfälle, sowie Personen- oder Sachschäden die er selbst verursacht, in die er verwickelt wird oder die ihm entstehen. Die Kosten, sowie die damit verbundene Schadenhöhe sind gerade bei Veranstaltungen jeglicher Art enorm hoch. Eine Absicherung gegen diese Art von Risiko in Bezug auf einen Verein ist daher von hoher Wichtigkeit.

Eine weitere Absicherung ist die Inhaltsversicherung. Sie ähnelt einer privaten Hausratversicherung. Mit dieser Police wird das Inventar des Vereins z.B. gegen Feuer oder auch Wasserschäden versichert.

Letzes Beispiel ist eine besondere Versicherungsform für Musikvereine. Die Musikinstrumentenversicherung. Über eine derartige Police erhält man Versicherungsleistungen, wenn das Musikinstrument und dessen Zubehör beschädigt, zerstört oder gestohlen werden.

Auch der DGV bietet im Rahmen einer Mitgliedschaft im Verband seinen Mitgliedern die Möglichkeit, ihren Verein optimal und preisgünstig zu versichern!

Sie wissen nun welche Versicherungen für einen Verein wichtig sind und dass Versicherungsschutz, wenn der Vorstand und der Verein nicht mit ihrem Privat- bzw. dem Vereinsvermögen haften soll, unbedingt vorhanden sein sollten!

Inhalte Versicherungspakete für Verbandsmitglieder

Der DGV bietet in seinem Gruppen-Rahmenvertrag mit der ARAG die absolut wichtigsten Versicherungen exklusiv für seine Mitgliedsguggen folgendes Versicherungspaket an:

Vereinshaftpflichtversicherung

  • Personen und/oder Sachschäden je Ereignis  
    5 000 000.- €
  • Vermögensschäden je Verstoss
    100 000.- €
  • Mietsachschäden an fremden unbeweglichen und beweglichen Teilen bis zu  5 000 000.- €
  • Schlüsselverlust von fremden Schlüsseln bis zu 5 000 000.- €
  • Schlüsselverlust von vereinseigenen Schlüsseln bis zu 5 000 000.- €
  • Umwelthaftpflicht Basisversicherung
    5 000 000.- €

Veranstalter-Haftpflichtversicherung

  • Gleiche Leistungen wie bei der Vereinshaftpflichtversicherung
    bei Veranstaltungen von Umzügen in Gemeinden bis 100 000 Einwohnern
    und bei öffentlichen Veranstaltungen 
    (Guggenball) alle  Gäste/Besucher (unbegrenzte Teilnehmerzahl)
  • Die offizielle Teilnahme an nationalen oder internationalen Veranstaltungen anderer Organisationen
  • Durchführung eines Feuerwerks bei einer eigenen Veranstaltung

Gruppenunfallversicherung

  • Invaliditäts-Grundsumme 55 000.- €
  • Invaliditäts-Höchstleistung 180 000.- €
  • Invaliditäts-Höchstleistung ab 90%
  • KKH-Tagegeld ab dem 1. Tag 25.- € ohne Maximierung
  • Genesungsgeld 5.- €
  • Bergungskosten 10 000.- €
  • Rehakosten 20 000.- €
  • Kosmetische Operationen 10 000.- €
  • Todesfallleistung 10 000.- €
  • Erhöhung der Todesfallleistung bei
    unterhaltsberechtigten Kinder um
    5 000.- € je Kind max. 4 Kinder
  • Zahnschäden bei Blasmusikern bis 2500.- €

Vertrauensschadenversicherung

  • Erpressung,Diebstahl,Betrug, Raub
    Feuer oder Verlust (velroren)
    Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
    30 000.- €
  • höchstens 60 000.- € im Versicherungsjahr

Vereins-Rechtsschutzversicherung

Schadenersatz-, Arbeits-, Steuer-,Sozialgerichts-,
Disziplinar-, Standes-, Straf-, Ordnungswidrigkeiten-,
Vertrags-, Sachen-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.

  • Höchstersatzleistung je Rechtsschutzfall
    300 000.- € incl. 50 000.- € zinsloses Darlehen für evtl. Kautionen

Günstige Konditionen für Verbandsmitglieder

174.- € Mindestjahresbeitrag je Verein bis 40 Gesamtmitglieder,

bzw. 4,35.- € Jahresbeitrag pro Vereinsmitglied (Aktiv und Passiv)
inkl. Versicherungssteuer!

Ebenfalls kann zusätzlich eine Instrumentenversicherung für einen Jahresbeitrag von 1,6% des Kaufpreises des zu versicherten  Instruments abgeschlossen werden.  Abgesichert sind Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl!